Informationen > Zuchtordnung vom Rasse Hunde Club e.V.
§ 1 Allgemeines
1. Mit dieser Zuchtordnung soll eine optimale Zucht der Rassehunde gewährleistet werden.
2. Die Bestimmungen dienen dazu, dass Erscheinungsbild der Rassen entsprechend des festgelegten Standard zu festigen und zu entwickeln.
3. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der Rasse Hunde Club e.V. Dies schließt die Zuchtberatung und Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.
§ 2 Züchter-Zwingerbuch-Zuchtgemeinschaften
1. Als Züchter/Mitglied gilt, dessen Aufnahme ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
2. Züchter die vom Veterinäramt oder vom RHC e.V. eine Zuchtsperre erteilt wurde, dürfen Ihre Hündinnen nicht zur Zuchtmiete heranziehen.
3. Laut § 11 (TierSchG) hat jeder gewerbliche Züchter ein vollständig geführtes Bestandsbuch (Zwingerbuch) zu führen. Dieses Bestandsbuch kann jederzeit von der Geschäftsstelle oder vom Zuchtwart eingesehen oder auch angefordert werden.
4. Alle Mitglieder müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
5. Missstände gegen den §11 (TierSchG) sind umgehend vor Ort dem zuständigen Veterinäramt zu melden. Zuwiderhandlungen können eine sofortige Kündigung zur Folge haben.
6. Alle Züchter/Mitglieder die in häuslicher Gemeinschaft leben (dieselbe Anschrift) müssen Ihre Welpen in ein und demselben Verein melden.
§ 3 Zuchtbuch
1. Das Zuchtbuch ist die Grundlage des Rasse Hunde Club e.V.
2. Es werden zurzeit folgende Daten in das Zuchtbuch eingetragen und in einer gedruckten Ahnentafel wiedergegeben: Name des Hundes, Bild des Hundes, Geburtsdatum, Zuchtbuchnummer, Chip Nummer, Täto-Nummer, Geschlecht, Farbe, Gesundheitsuntersuchungen, Anschrift des Züchters, Zwingername, Größe des Hundes, Rasse, Wurfstärke, Haarart
3. Würfe in einem Zwinger erhalten einen Namen in alphabetischer Reihenfolge beginnend mit dem Buchstaben A. Werden verschiedene Rassen in einem Zwinger gezüchtet gilt obere Regel. Welpen Namen dürfen keine Zahlen enthalten, der Name sollte inklusive Zwingername und Leerstellen nicht mehr als 50 Buchstaben enthalten.
4. Ab 05.07.2014 gelten folgende Einschränkungen für die Zucht von Sonderfarben beim Labrador (Charcoal, Silber, Champagner). - Ausstellung eines vorläufigen Aufnahmeantrag - Nachweis der Rassereinheit durch Laboklin, Begutachtung des Hundes nach rassetypischen Standard und Zwingerkontrolle erst dann ist eine Mitgliedschaft möglich. - Hunde die zur Zucht eingesetzt werden sollen, die rein Charcoal, Silber, Champagner sind, müssen einen Abstammungsnachweis mit Rassereinheit über Laboklin nachweisen. - Verpaarungen sind nur zulässig, wenn ein Elternteil nicht mehr als Träger ist. - Eine Belegung der Hündin ist erst nach bestätigter Aufnahme zulässig.
§ 4 Ahnentafel / Registerpapiere
1. Die Ahnentafeln des Rasse Hunde Club e.V. sind deutlich mit Logo und dem Schriftzug des Vereins und dem Zuchtbuchstempel und Unterschrift gekennzeichnet.
2. Eintragungen in die Ahnentafel dürfen nur von anerkannten Vereinen oder mit Bestätigung durch den Tierarzt erfolgen. Diese sind nur mit Datum / Stempel und Unterschrift gültig.
3. Ahnentafeln bleiben Eigentum des RHC e.V. und müssen mit dem Ableben des Hundes mit Angabe des Todestages, zur Entwertung an den Verein zurück gesandt werden.
4. Alle Zuchtleistungen und Wurfstärken einer Hündin sind dauerhaft in der Ahnentafel einzutragen.
5. Es werden keine Registerpapiere ausgestellt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge / Rechnungen
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1.Januar des Jahres im Voraus fällig. Soweit bei der Aufnahme in den RHC e.V. anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, ist der Monat Juni mit 50 % zu berechnen. Mitgliedsbeiträge werden bei Kündigung oder fristloser Kündigung nicht zurück gezahlt.
2. Mitglieder die Ihre Mitgliedsbeiträge oder Rechnungen nach der letzten Mahnung nicht bezahlt haben, können sofort gekündigt werden. Die Mahngebühren oder Vollstreckungskosten sind vom Mitglied zu zahlen.
3. Bei Nicht Mitgliedern können Rechnungen per Vorkasse, Lastschrift oder als offene Rechnung gestellt werden.
4. Alle Züchter / Mitglieder haben die Möglichkeit Ihre Rechnungen per Banklastschrift, offene Rechnung oder Vorkasse zu entrichten. Bei säumigen Mitgliedern kann Vorkasse verlangt werden.
5. Laut Gebührenordnung sind Mahngebühren und Bankrücklastschriften, soweit das Mitglied dies zu verantworten hat, in vollem Umfang dem Rasse Hunde Club e.V. zu erstatten.
§ 6 Belegen der Hündin / Kaiserschnitte
1. Sollte eine Hündin bei 2 aufeinander folgenden Hitzen belegt werden, so muss diese bei der darauf folgenden Hitze aber mindestens 1 Jahr leer bleiben.
2. Hündinnen, bei denen zur Geburt der Welpen ein Kaiserschnitt notwendig war, dürfen zur vollständigen Regenerierung bei der darauf folgenden Hitze bzw. die nächsten 12 Monate nicht belegt werden. Nach zweimaligem Kaiserschnitt, ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen.
§ 7 Zuchtalter und Verwendung
1. Kleinrassen bis zu einer Widerristhöhe von 45 cm können ab dem vollendeten 15.Lebensmonat zur Zucht verwendet werden.
2. Bei den Großrassen können die Rüden mit dem vollendetem 12.Lebensmonat und die Hündinnen mit vollendetem 18.Lebensmonat zur Zucht eingesetzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Hunde ausreichend entwickelt und ausgewachsen ist. Hündinnen dürfen ab dem vollendetem 8.Lebensjahr nicht mehr in der Zucht eingesetzt werden.
3. Bei den Großrassen können die Rüden lebenslang ab vollendeten 12. Lebensmonat zur Zucht eingesetzt werden.
§ 8 Deckakt - Deckschein
1. Bei Hündinnen ohne Auflage der Zuchtzulassung hat der Besitzer freie Wahl unter den Rüden. Besteht eine Zuchtauflage ist diese unbedingt zu beachten und einzuhalten.
2. Bei der Verpaarung von Retriever ist darauf zu achten, dass ein Partner PRA-prcd genetisch (frei) N/N nachgewiesen werden kann.
3. Inzestverpaarungen 1.Grades sind grundsätzlich verboten.
4. Rüden aus anderen anerkannten Vereinen müssen die Auflagen aus § 8 1-3 erfüllen. Dem Hündinnen Besitzer sind beim Belegen der Hündin, alle erforderlichen Unterlagen vom Rüden in Kopie auszuhändigen: - Ahnentafel - Zuchtzulassung - HD/ED, sonstige freiwillige Röntgologischen Untersuchungen - PL (Kleinrassen unter 45 cm) sonstige freiwillige Röntgologischen Untersuchungen - genetische Untersuchungen - Ausstellungserfolge
5. Der Deckschein muss vollständig vom Besitzer des Rüden und vom Hündinnen Besitzer ausgefüllt und unterschrieben werden. Der Deckschein muss im Original innerhalb eines Monats ab Deckakt der Zuchtbuchstelle vorliegen. Bei verspäteter Einsendung kann eine Zuchtbucheintragung der Welpen verweigert werden.
§ 9 Wurfabnahme - Wurfmeldung - Kennzeichnung
1. Wurfabnahmen werden durch den Vorstand, Zuchtwart des Vereins oder Mitglieder der Zuchtkommission vorgenommen. Bei Zuchtwarten auf denen der § 2 3.zutrifft, dürfen dort keine Wurfabnahmen oder Zuchtzulassungen durchgeführt werden.
2. Eine Wurfabnahme durch den Tierarzt, darf nur mit Zustimmung durch den Hauptzuchtwart oder direkt mit der Zuchtbuchstelle erfolgen. Die Wurfabnahme muss dann, vom Tierarzt ausgefüllt unterschrieben und abgestempelt werden.
3. Die Wurfmeldung erfolgt nach Kennzeichnung der Hunde. Beim Ausfüllen der Wurfmeldung ist der § 3.3 unbedingt zu beachten. Dem Zuchtbuchamt sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen:
- Deckschein
- Wurfabnahmeschein
- Wurfmeldung
- Ahnentafel im Original der Hündin
- alle erforderlichen Unterlagen des Rüden nach § 8 4. 1.
Die Welpen dürfen vor der Vollendung der 8.Lebenswoche nicht abgegeben werden.
4. Um ein Vertauschen bzw. Verwechseln der Hunde zu vermeiden, müssen alle Welpen dauerhaft und unverwechselbar gechipt werden. Eine Tätowierung der Hunde / Welpen ist nicht mehr erlaubt.
§ 10 Röntgen - Auswertung - Aufbewahrung
1. Allgemein - Alle Röntgologischen Untersuchungen müssen auf einem Röntgenformular, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden, vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift des Tierarztes bestätigt werden. Um die Möglichkeit einer Verwechslung von Röntgenbildern auszuschließen, müssen diese dauerhaft mit folgenden Angaben versehen werden: - Name des Hundes - Zuchtbuchnummer - Chip oder Tätonummer - Rasse - Datum der Aufnahme - Seitenposition
2. Hüftgelenkdysplasie - Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, mit einer HD Auswertung beider Hüftgelenke. Hunde mit einer C1/C2 Auswertung dürfen nur mit einem Hund verpaart werden, wo die HD Auswertung A1/A2 entspricht. Hunde die vor der Auswertung am Hüftgelenk operiert wurden, sind nicht zur Zucht zugelassen. Röntgenaufnahmen dürfen erst mit dem vollendeten 12.Lebensmonat erfolgen.
3. Ellenbogendysplasie - Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, bei einer ED Auswertung beider Ellenbogen. Hunde mit einer GF (Grenzfall) Auswertung dürfen nur mit Auflage mit einem Hund verpaart werden, wo die ED Auswertung frei oder 0/0 entspricht. Hunde die vor der Auswertung am Ellenbogen operiert wurden, sind nicht zur Zucht zugelassen. Röntgenaufnahmen dürfen erst mit dem vollendeten 12. Lebensmonat erfolgen.
4. Auswertung - Zur Auswertung der HD (Hüftgelenkdysplasie) und ED (Ellenbogendysplasie) oder PL/OCD stellt der Verein eigene Formulare bereit. Röntgenbilder dürfen nur von anerkannten Tierärzten ausgewertet werden. Die Röntgenbilder können auch an den RHC e.V. eingesandt werden und kostenpflichtig über den Vereins Gutachter ausgewertet werden.
5. Aufbewahrung - Alle an die Zuchtbuchstelle eingesandten Röntgologischen Untersuchungen (Bilder, CDs) ,gehen automatisch in das Eigentum des RHC e.V. über. Röntgenbilder werden 10 Jahre gerechnet ab Röntgenaufnahme im Verein aufbewahrt.
§ 11 Zuchtwart / Richter
1. Die Tätigkeit von Zuchtwarten/Richtern ist ein Ehrenamt und umfasst: Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen, Zuchtzulassungen und die Beratung von Neuzüchtern nach der gültigen Zuchtordnung des Vereins, sowie die Einhaltung des §11 (TierSchG). der Verein stellt den Zuchtwarten / Richter kostenlose Zucht/Richter Stempel und Formulare zur Verfügung. Der Zucht/Richter Stempel ist Eigentum des RHC e.V. und ist nach Aufforderung dem Verein umgehend zurück zusenden. Bei Missbrauch der Zucht / Richter Stempel, werden gestempelte Formulare nicht anerkannt. Die Zuchtwarte/Richter sind verpflichtet zur Einhaltung der Verschwiegenheit und zur Einhaltung des gültigen Datenschutzes.
2. Zwingerkontrollen werden durch den Vorstand, Zuchtwart des Vereins oder Mitglieder der Zuchtkommission vorgenommen.
3. Zuchtwarte/Richter sind nicht berechtigt Zahlungen in Bar entgegen zunehmen. Kostenpflichtige Rechnungen sind dem RHC e.V. mit Angaben des Zahlungsempfängers zu melden. Die Original Ahnentafel ist vom Zuchtwart an den Verein einzusenden. Zuchttauglichkeiten werden ab Januar 2012 mit einem Hologramm Siegel mit einer einmaligen Nummer im Zuchtbuch registriert.
4. Voraussetzungen zum Zuchtwart - mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein - eigenen eingetragenen Zwingernamen - Unterlagen oder Dokumente werden vom Verein zur Verfügung gestellt - nachweislich mindestens eine jährliche Fort- und Weiterbildung
5. In bestimmten Fällen und auf schriftlichen Antrag, können Seminarkosten vom Rasse Hunde Club e.V. übernommen werden.
Diese Zuchtordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 05.07.2014 beschlossen. Gez. 1. Vorsitzender M. Schulze
1. Mit dieser Zuchtordnung soll eine optimale Zucht der Rassehunde gewährleistet werden.
2. Die Bestimmungen dienen dazu, dass Erscheinungsbild der Rassen entsprechend des festgelegten Standard zu festigen und zu entwickeln.
3. Zuständig und damit verantwortlich für die Zucht ist der Rasse Hunde Club e.V. Dies schließt die Zuchtberatung und Zuchtkontrolle sowie die Führung des Zuchtbuches ein.
§ 2 Züchter-Zwingerbuch-Zuchtgemeinschaften
1. Als Züchter/Mitglied gilt, dessen Aufnahme ausdrücklich schriftlich bestätigt worden ist.
2. Züchter die vom Veterinäramt oder vom RHC e.V. eine Zuchtsperre erteilt wurde, dürfen Ihre Hündinnen nicht zur Zuchtmiete heranziehen.
3. Laut § 11 (TierSchG) hat jeder gewerbliche Züchter ein vollständig geführtes Bestandsbuch (Zwingerbuch) zu führen. Dieses Bestandsbuch kann jederzeit von der Geschäftsstelle oder vom Zuchtwart eingesehen oder auch angefordert werden.
4. Alle Mitglieder müssen sich an die gesetzlichen Bestimmungen halten.
5. Missstände gegen den §11 (TierSchG) sind umgehend vor Ort dem zuständigen Veterinäramt zu melden. Zuwiderhandlungen können eine sofortige Kündigung zur Folge haben.
6. Alle Züchter/Mitglieder die in häuslicher Gemeinschaft leben (dieselbe Anschrift) müssen Ihre Welpen in ein und demselben Verein melden.
§ 3 Zuchtbuch
1. Das Zuchtbuch ist die Grundlage des Rasse Hunde Club e.V.
2. Es werden zurzeit folgende Daten in das Zuchtbuch eingetragen und in einer gedruckten Ahnentafel wiedergegeben: Name des Hundes, Bild des Hundes, Geburtsdatum, Zuchtbuchnummer, Chip Nummer, Täto-Nummer, Geschlecht, Farbe, Gesundheitsuntersuchungen, Anschrift des Züchters, Zwingername, Größe des Hundes, Rasse, Wurfstärke, Haarart
3. Würfe in einem Zwinger erhalten einen Namen in alphabetischer Reihenfolge beginnend mit dem Buchstaben A. Werden verschiedene Rassen in einem Zwinger gezüchtet gilt obere Regel. Welpen Namen dürfen keine Zahlen enthalten, der Name sollte inklusive Zwingername und Leerstellen nicht mehr als 50 Buchstaben enthalten.
4. Ab 05.07.2014 gelten folgende Einschränkungen für die Zucht von Sonderfarben beim Labrador (Charcoal, Silber, Champagner). - Ausstellung eines vorläufigen Aufnahmeantrag - Nachweis der Rassereinheit durch Laboklin, Begutachtung des Hundes nach rassetypischen Standard und Zwingerkontrolle erst dann ist eine Mitgliedschaft möglich. - Hunde die zur Zucht eingesetzt werden sollen, die rein Charcoal, Silber, Champagner sind, müssen einen Abstammungsnachweis mit Rassereinheit über Laboklin nachweisen. - Verpaarungen sind nur zulässig, wenn ein Elternteil nicht mehr als Träger ist. - Eine Belegung der Hündin ist erst nach bestätigter Aufnahme zulässig.
§ 4 Ahnentafel / Registerpapiere
1. Die Ahnentafeln des Rasse Hunde Club e.V. sind deutlich mit Logo und dem Schriftzug des Vereins und dem Zuchtbuchstempel und Unterschrift gekennzeichnet.
2. Eintragungen in die Ahnentafel dürfen nur von anerkannten Vereinen oder mit Bestätigung durch den Tierarzt erfolgen. Diese sind nur mit Datum / Stempel und Unterschrift gültig.
3. Ahnentafeln bleiben Eigentum des RHC e.V. und müssen mit dem Ableben des Hundes mit Angabe des Todestages, zur Entwertung an den Verein zurück gesandt werden.
4. Alle Zuchtleistungen und Wurfstärken einer Hündin sind dauerhaft in der Ahnentafel einzutragen.
5. Es werden keine Registerpapiere ausgestellt.
§ 5 Mitgliedsbeiträge / Rechnungen
1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum 1.Januar des Jahres im Voraus fällig. Soweit bei der Aufnahme in den RHC e.V. anteilige Mitgliedsbeiträge zu entrichten sind, ist der Monat Juni mit 50 % zu berechnen. Mitgliedsbeiträge werden bei Kündigung oder fristloser Kündigung nicht zurück gezahlt.
2. Mitglieder die Ihre Mitgliedsbeiträge oder Rechnungen nach der letzten Mahnung nicht bezahlt haben, können sofort gekündigt werden. Die Mahngebühren oder Vollstreckungskosten sind vom Mitglied zu zahlen.
3. Bei Nicht Mitgliedern können Rechnungen per Vorkasse, Lastschrift oder als offene Rechnung gestellt werden.
4. Alle Züchter / Mitglieder haben die Möglichkeit Ihre Rechnungen per Banklastschrift, offene Rechnung oder Vorkasse zu entrichten. Bei säumigen Mitgliedern kann Vorkasse verlangt werden.
5. Laut Gebührenordnung sind Mahngebühren und Bankrücklastschriften, soweit das Mitglied dies zu verantworten hat, in vollem Umfang dem Rasse Hunde Club e.V. zu erstatten.
§ 6 Belegen der Hündin / Kaiserschnitte
1. Sollte eine Hündin bei 2 aufeinander folgenden Hitzen belegt werden, so muss diese bei der darauf folgenden Hitze aber mindestens 1 Jahr leer bleiben.
2. Hündinnen, bei denen zur Geburt der Welpen ein Kaiserschnitt notwendig war, dürfen zur vollständigen Regenerierung bei der darauf folgenden Hitze bzw. die nächsten 12 Monate nicht belegt werden. Nach zweimaligem Kaiserschnitt, ist die Hündin aus der Zucht zu nehmen.
§ 7 Zuchtalter und Verwendung
1. Kleinrassen bis zu einer Widerristhöhe von 45 cm können ab dem vollendeten 15.Lebensmonat zur Zucht verwendet werden.
2. Bei den Großrassen können die Rüden mit dem vollendetem 12.Lebensmonat und die Hündinnen mit vollendetem 18.Lebensmonat zur Zucht eingesetzt werden. Es ist jedoch darauf zu achten, dass diese Hunde ausreichend entwickelt und ausgewachsen ist. Hündinnen dürfen ab dem vollendetem 8.Lebensjahr nicht mehr in der Zucht eingesetzt werden.
3. Bei den Großrassen können die Rüden lebenslang ab vollendeten 12. Lebensmonat zur Zucht eingesetzt werden.
§ 8 Deckakt - Deckschein
1. Bei Hündinnen ohne Auflage der Zuchtzulassung hat der Besitzer freie Wahl unter den Rüden. Besteht eine Zuchtauflage ist diese unbedingt zu beachten und einzuhalten.
2. Bei der Verpaarung von Retriever ist darauf zu achten, dass ein Partner PRA-prcd genetisch (frei) N/N nachgewiesen werden kann.
3. Inzestverpaarungen 1.Grades sind grundsätzlich verboten.
4. Rüden aus anderen anerkannten Vereinen müssen die Auflagen aus § 8 1-3 erfüllen. Dem Hündinnen Besitzer sind beim Belegen der Hündin, alle erforderlichen Unterlagen vom Rüden in Kopie auszuhändigen: - Ahnentafel - Zuchtzulassung - HD/ED, sonstige freiwillige Röntgologischen Untersuchungen - PL (Kleinrassen unter 45 cm) sonstige freiwillige Röntgologischen Untersuchungen - genetische Untersuchungen - Ausstellungserfolge
5. Der Deckschein muss vollständig vom Besitzer des Rüden und vom Hündinnen Besitzer ausgefüllt und unterschrieben werden. Der Deckschein muss im Original innerhalb eines Monats ab Deckakt der Zuchtbuchstelle vorliegen. Bei verspäteter Einsendung kann eine Zuchtbucheintragung der Welpen verweigert werden.
§ 9 Wurfabnahme - Wurfmeldung - Kennzeichnung
1. Wurfabnahmen werden durch den Vorstand, Zuchtwart des Vereins oder Mitglieder der Zuchtkommission vorgenommen. Bei Zuchtwarten auf denen der § 2 3.zutrifft, dürfen dort keine Wurfabnahmen oder Zuchtzulassungen durchgeführt werden.
2. Eine Wurfabnahme durch den Tierarzt, darf nur mit Zustimmung durch den Hauptzuchtwart oder direkt mit der Zuchtbuchstelle erfolgen. Die Wurfabnahme muss dann, vom Tierarzt ausgefüllt unterschrieben und abgestempelt werden.
3. Die Wurfmeldung erfolgt nach Kennzeichnung der Hunde. Beim Ausfüllen der Wurfmeldung ist der § 3.3 unbedingt zu beachten. Dem Zuchtbuchamt sind alle erforderlichen Unterlagen einzureichen:
- Deckschein
- Wurfabnahmeschein
- Wurfmeldung
- Ahnentafel im Original der Hündin
- alle erforderlichen Unterlagen des Rüden nach § 8 4. 1.
Die Welpen dürfen vor der Vollendung der 8.Lebenswoche nicht abgegeben werden.
4. Um ein Vertauschen bzw. Verwechseln der Hunde zu vermeiden, müssen alle Welpen dauerhaft und unverwechselbar gechipt werden. Eine Tätowierung der Hunde / Welpen ist nicht mehr erlaubt.
§ 10 Röntgen - Auswertung - Aufbewahrung
1. Allgemein - Alle Röntgologischen Untersuchungen müssen auf einem Röntgenformular, die vom Verein zur Verfügung gestellt werden, vollständig ausgefüllt und mit Stempel und Unterschrift des Tierarztes bestätigt werden. Um die Möglichkeit einer Verwechslung von Röntgenbildern auszuschließen, müssen diese dauerhaft mit folgenden Angaben versehen werden: - Name des Hundes - Zuchtbuchnummer - Chip oder Tätonummer - Rasse - Datum der Aufnahme - Seitenposition
2. Hüftgelenkdysplasie - Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, mit einer HD Auswertung beider Hüftgelenke. Hunde mit einer C1/C2 Auswertung dürfen nur mit einem Hund verpaart werden, wo die HD Auswertung A1/A2 entspricht. Hunde die vor der Auswertung am Hüftgelenk operiert wurden, sind nicht zur Zucht zugelassen. Röntgenaufnahmen dürfen erst mit dem vollendeten 12.Lebensmonat erfolgen.
3. Ellenbogendysplasie - Eine Zuchtzulassung kann nur erteilt werden, bei einer ED Auswertung beider Ellenbogen. Hunde mit einer GF (Grenzfall) Auswertung dürfen nur mit Auflage mit einem Hund verpaart werden, wo die ED Auswertung frei oder 0/0 entspricht. Hunde die vor der Auswertung am Ellenbogen operiert wurden, sind nicht zur Zucht zugelassen. Röntgenaufnahmen dürfen erst mit dem vollendeten 12. Lebensmonat erfolgen.
4. Auswertung - Zur Auswertung der HD (Hüftgelenkdysplasie) und ED (Ellenbogendysplasie) oder PL/OCD stellt der Verein eigene Formulare bereit. Röntgenbilder dürfen nur von anerkannten Tierärzten ausgewertet werden. Die Röntgenbilder können auch an den RHC e.V. eingesandt werden und kostenpflichtig über den Vereins Gutachter ausgewertet werden.
5. Aufbewahrung - Alle an die Zuchtbuchstelle eingesandten Röntgologischen Untersuchungen (Bilder, CDs) ,gehen automatisch in das Eigentum des RHC e.V. über. Röntgenbilder werden 10 Jahre gerechnet ab Röntgenaufnahme im Verein aufbewahrt.
§ 11 Zuchtwart / Richter
1. Die Tätigkeit von Zuchtwarten/Richtern ist ein Ehrenamt und umfasst: Zwingerabnahmen, Wurfabnahmen, Zuchtzulassungen und die Beratung von Neuzüchtern nach der gültigen Zuchtordnung des Vereins, sowie die Einhaltung des §11 (TierSchG). der Verein stellt den Zuchtwarten / Richter kostenlose Zucht/Richter Stempel und Formulare zur Verfügung. Der Zucht/Richter Stempel ist Eigentum des RHC e.V. und ist nach Aufforderung dem Verein umgehend zurück zusenden. Bei Missbrauch der Zucht / Richter Stempel, werden gestempelte Formulare nicht anerkannt. Die Zuchtwarte/Richter sind verpflichtet zur Einhaltung der Verschwiegenheit und zur Einhaltung des gültigen Datenschutzes.
2. Zwingerkontrollen werden durch den Vorstand, Zuchtwart des Vereins oder Mitglieder der Zuchtkommission vorgenommen.
3. Zuchtwarte/Richter sind nicht berechtigt Zahlungen in Bar entgegen zunehmen. Kostenpflichtige Rechnungen sind dem RHC e.V. mit Angaben des Zahlungsempfängers zu melden. Die Original Ahnentafel ist vom Zuchtwart an den Verein einzusenden. Zuchttauglichkeiten werden ab Januar 2012 mit einem Hologramm Siegel mit einer einmaligen Nummer im Zuchtbuch registriert.
4. Voraussetzungen zum Zuchtwart - mindestens 1 Jahr Mitglied im Verein - eigenen eingetragenen Zwingernamen - Unterlagen oder Dokumente werden vom Verein zur Verfügung gestellt - nachweislich mindestens eine jährliche Fort- und Weiterbildung
5. In bestimmten Fällen und auf schriftlichen Antrag, können Seminarkosten vom Rasse Hunde Club e.V. übernommen werden.
Diese Zuchtordnung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 05.07.2014 beschlossen. Gez. 1. Vorsitzender M. Schulze